§ 29 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 29 Festbetrag



Der Festbetrag beträgt bei

1.
weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark,

2.
25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren 180 Deutsche Mark,

3.
30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren 190 Deutsche Mark,

4.
35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren 200 Deutsche Mark und

5.
40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark.



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