Tools:
Update via:
§ 30 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
|
§ 30 Steigerungsbetrag
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
- 1.
- beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
- 2.
- Anzahl der Arbeitsjahre und
- 3.
- Steigerungssatz.
Zitierungen von § 30 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Art2RÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 Art2RÜG Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
... (2) Bei der Ermittlung 1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2, 2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/204/a2626.htm