§ 32 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 32 Steigerungssatz



(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei

1.
Renten wegen Alters,

2.
Invalidenrenten und

3.
Bergmannsinvalidenrenten

eins vom Hundert.

(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei

1.
Bergmannsaltersrenten,

2.
Bergmannsinvalidenrenten,

3.
Bergmannsvollrenten

zwei vom Hundert.



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