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Erster Abschnitt - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Zweites Kapitel Rentenanspruch
Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 2 Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.
- Altersrente und Zusatzaltersrente,
- 2.
- Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
- 3.
- Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.
- Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 2.
- Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 3.
- Bergmannsrente,
- 4.
- Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.
- Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 2.
- Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 3.
- Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
- 4.
- Unterhaltsrente,
- 5.
- Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
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