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Erster Unterabschnitt - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Zweites Kapitel Rentenanspruch

Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.


§ 5 Bergmannsaltersrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und

3.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.


§ 6 Bergmannsvollrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie

1.
das 50. Lebensjahr vollendet,

2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und

3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.

(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.