Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweiter Unterabschnitt - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
|

Drittes Kapitel Rentenhöhe

Zweiter Abschnitt Renten aus der Sozialpflichtversicherung

Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen

§ 35 Besonderer Steigerungssatz



Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung

1.
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen des §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),

2.
bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,

3.
bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn,

4.
vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976

1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invalidität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.


§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag



(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten

1.
Altersrente,

2.
Bergmannsaltersrente,

3.
Invalidenrente und

4.
Bergmannsinvalidenrente

Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.

(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn

1.
der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und

2.
Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.

Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.

Anzeige