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§ 9a - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)
G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
(1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland nicht vertreten sind.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.
(3) 1Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. 2Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes G. v. 18. April 2018 BGBl. I S. 478 m.W.v. 25. April 2018
Frühere Fassungen von § 9a Konsulargesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.04.2018 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes vom 18.04.2018 BGBl. I S. 478 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a Konsulargesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a KonsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
G. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 478
Artikel 1 1. KonsGÄndG Änderung des Konsulargesetzes
... 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene ... I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ...
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