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§ 25d - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)
G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 25d Zuschläge
§ 25d hat 1 frühere Fassung
1Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. 2Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 25d Konsulargesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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