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§ 19 - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung



(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.

(2) 1Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann

1.
Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,

2.
Auflassungen entgegennehmen und

3.
Versicherungen an Eides statt abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. 2Sie können nur dann

1.
Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,

2.
Verklarungen aufnehmen und

3.
Eide abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.

(3) 1Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. 2Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.

(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.





 

Frühere Fassungen von § 19 Konsulargesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 Konsulargesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KonsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 KonsG Erfordernis einer besonderen Ermächtigung (vom 01.11.2013)
...  § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend. Honorarkonsularbeamte sollen auch die ... Amt besonders ermächtigt worden sind. Diese Ermächtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden. (2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
§ 10 LAP-hADV Gliederung des Vorbereitungsdienstes (vom 25.03.2020)
... Kenntnisse vermittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben gemäß § 19 Abs. 1 des Konsulargesetzes oder zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des ... Abs. 1 des Konsulargesetzes oder zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen. (5) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 5 PStRÄndG Änderung des Konsulargesetzes
... 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 4. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. ...

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 4 4. VwVfÄndG Änderung des Konsulargesetzes
...  In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt ...