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§ 21 - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)
G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 21 Ernennung
(1) Zu Honorarkonsularbeamten können sowohl Deutsche wie Ausländer ernannt werden.
(2) 1Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbeamten ist insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularbezirk und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. 2Wird ein Ausländer ernannt, so hat er folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, meine Amtspflichten als Honorarkonsularbeamter der Bundesrepublik Deutschland nach den für mein Amt maßgebenden Gesetzen und Weisungen treu und gewissenhaft zu erfüllen."
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