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Änderung § 25a Konsulargesetz vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25a Konsulargesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 2. KonsGÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des KonsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 25a n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten | |
(Text alte Fassung) (1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger. 2 Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten. |
(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden. (3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen. |
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