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Änderung § 25 Konsulargesetz vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 Konsulargesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 2. KonsGÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des KonsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (1) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. 2 Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. |
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