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Änderung § 12 Konsulargesetz vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Konsulargesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 PStRG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des KonsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 2008 I S. 1188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Entgegennahme von Erklärungen | |
Die Konsularbeamten sind befugt, 1. Auflassungen entgegenzunehmen, | |
(Text alte Fassung) 2. eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden, | (Text neue Fassung) 2. Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden, |
3. einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist. |
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