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Änderung § 24 Konsulargesetz vom 01.11.2013
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend; Eheschließungen können sie jedoch nicht vornehmen. Honorarkonsularbeamte sollen auch die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind. Diese Ermächtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend. 2 Honorarkonsularbeamte sollen auch die Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind. 3 Diese Ermächtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden. |
(2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis eines Honorarkonsularbeamten zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben weiteren Einschränkungen unterwerfen. |
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