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Synopse aller Änderungen des Konsulargesetz am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 20 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KonsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Übertragene konsularische Aufgaben | |
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten, - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, - Personenstandsangelegenheiten, | |
(Text alte Fassung) - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, | (Text neue Fassung) - Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, |
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, - Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, - Zustellungen, - Überwachung der Einhaltung von Verträgen. | |
§ 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen | |
(1) Testamente und Erbverträge sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Für die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, §§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. (3) Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht abgesandt ist, oder wird eine solche Verfügung nach dem Tode des Erblassers beim Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eröffnung vornehmen. Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Testamente und Erbverträge sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. 2 Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) 1 Für die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, § 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2 Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. (3) 1 Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht abgesandt ist, oder wird eine solche Verfügung nach dem Tode des Erblassers beim Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eröffnung vornehmen. 2 § 348 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. |
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