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Synopse aller Änderungen des Konsulargesetz am 17.08.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. August 2015 durch Artikel 2 des IntErbRVGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KonsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge | |
(1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Konsularbeamten umgehend die Angehörigen der im Konsularbezirk verstorbenen Deutschen benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Konsularbeamten sind berufen, sich der in ihrem Konsularbezirk befindlichen Nachlässe von Deutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht. Sie können dabei insbesondere Siegel anlegen, ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen und bewegliche Nachlaßgegenstände, soweit die Umstände es erfordern, in Verwahrung nehmen oder veräußern. Sie können ferner Zahlungen von Nachlaßschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlaß zur Regelung feststehender Nachlaßverbindlichkeiten sowie von Verpflichtungen verwenden, die bei der Fürsorge für den Nachlaß entstanden sind. (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlaßgegenstände oder Erlös aus deren Veräußerung an das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers im Inland oder - wenn sich ein solcher Wohnsitz nicht feststellen läßt - an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als Nachlaßgericht übergeben werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Konsularbeamten sind berufen, sich der in ihrem Konsularbezirk befindlichen Nachlässe von Deutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht. 2 Sie können dabei insbesondere Siegel anlegen, ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen und bewegliche Nachlaßgegenstände, soweit die Umstände es erfordern, in Verwahrung nehmen oder veräußern. 3 Sie können ferner Zahlungen von Nachlaßschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlaß zur Regelung feststehender Nachlaßverbindlichkeiten sowie von Verpflichtungen verwenden, die bei der Fürsorge für den Nachlaß entstanden sind. (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlaßgegenstände oder Erlös aus deren Veräußerung an das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Inland oder - wenn sich ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen läßt - an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als Nachlaßgericht übergeben werden. |
§ 12 Entgegennahme von Erklärungen | |
Die Konsularbeamten sind befugt, 1. Auflassungen entgegenzunehmen, | |
2. Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden, | 2. Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden, |
3. einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2044/v193123-2015-08-17.htm