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Synopse aller Änderungen des Konsulargesetz am 02.04.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2020 durch Artikel 1 des 2. KonsGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KonsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen § 2 Übertragene konsularische Aufgaben § 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben § 4 Schranken der konsularischen Tätigkeit 2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse § 5 Hilfeleistung an einzelne § 6 Hilfe in Katastrophenfällen § 7 Hilfe für Gefangene § 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen § 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge § 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger § 10 Beurkundungen im allgemeinen § 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 12 Entgegennahme von Erklärungen § 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 15 Vernehmungen und Anhörungen § 16 Zustellungen § 17 Aufnahme von Verklarungen 3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten § 18 Kreis der Berufskonsularbeamten § 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung 4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten § 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten § 21 Ernennung § 22 Besondere Pflichten § 23 Verabschiedung § 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung 5. Abschnitt Gebühren und Auslagen § 25 Besondere gesetzliche Regelung § 26 Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten 6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 27 Begriffsbestimmung § 28 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) § 29 (Änderung von Gesetzen) | |
(Text alte Fassung) § 30 Berlin-Klausel § 31 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 30 (aufgehoben) § 31 (aufgehoben) |
§ 25 Besondere gesetzliche Regelung | |
Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. | 1 Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. 2 Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte. |
§ 30 Berlin-Klausel | § 30 (aufgehoben) |
1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | |
§ 31 Inkrafttreten | § 31 (aufgehoben) |
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme des § 8 und des § 28 Abs. 1 Nr. 3, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten. |
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