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§ 2 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 2 Gründe, die die Seediensttauglichkeit ausschließen



(1) Seedienstuntauglich ist, wer kleiner ist als 150 cm oder weniger wiegt als 45 kg. Seedienstuntauglich ist unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere ferner, wer infolge einer der in der Anlage 1 bezeichneten Erkrankungen, gesundheitlichen Schäden und Schwächen den Anforderungen seines Dienstzweiges nicht gewachsen ist oder andere Personen an Bord gefährdet.

(2) Stellt der Arzt bei der Nachuntersuchung von Kapitänen oder befahrenen Besatzungsmitgliedern gesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der Anlage 1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl die Seediensttauglich feststellen, wenn unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfahrung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu befürchten ist, daß er oder andere Personen an Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet werden.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeDTauglV Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse
... Beginn des Lehrgangs vorgenommen ist. (2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2 , 3, 4 Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung. (3) Über das Ergebnis ...
Anlage 1 SeeDTauglV (zu § 2 Abs. 1 der Verordnung) Erkrankungen, gesundheitliche Schäden und Schwächen, die die Seediensttauglichkeit ausschließen