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§ 3 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 3 Hörvermögen



(1) Besatzungsmitglieder des Decksdienstes sowie Seefunker müssen Flüstersprache auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nachuntersuchungen von Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muß Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von einem Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

(2) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige müssen Sprache gewöhnlicher Lautstärke auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nachuntersuchungen genügt es, wenn Sprache gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden wird; das Gesicht muß dabei dem Untersucher abgewandt sein.

(3) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 2 müssen die Besatzungsmitglieder des Maschinendienstes bei der ersten Untersuchung auf Seediensttauglichkeit Flüstersprache auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstehen. Andernfalls sind sie für den Maschinendienst nur tauglich, wenn eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie ergibt, daß das Hörorgan durch den Maschinenlärm nicht erhöht gefährdet ist. Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens heraus, so besteht die Tauglichkeit für den Maschinendienst nur dann weiter, wenn nach ohrenfachärztlicher Untersuchung mit Audiometrie eine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm nicht zu erwarten ist.

(4) Kapitäne und Besatzungsmitglieder, deren Hörvermögen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befunden wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind weiterhin seediensttauglich, wenn ihr Hörvermögen noch den Anforderungen der ersten Untersuchung entspricht.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeDTauglV Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse
... des Lehrgangs vorgenommen ist. (2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2, 3 , 4 Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung. (3) Über das Ergebnis der ...