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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 6 Durchführung der Untersuchung



(1) Der Arzt hat jeden Bewerber einzeln zu untersuchen. Bei der Untersuchung dürfen andere Bewerber nicht anwesend sein.

(2) Der Arzt hat den Bewerber über seinen Gesundheitszustand sowie über frühere Krankheiten und Gebrechen zu befragen. Die allgemeine körperliche Untersuchung ist durch Röntgenaufnahmen der Lungen sowie durch eine Untersuchung des Urins auf Eiweiß und Zucker zu ergänzen. Körpergröße, Gewicht und Blutdruck sind zu messen.

(3) Der Arzt kann, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist, einen anderen Arzt, insbesondere einen Facharzt, zuziehen und eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeDTauglV Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse
... ist. (2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung. (3) Über das Ergebnis der Untersuchung hat die ...