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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)
V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 7 Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Bewerber seediensttauglich, so stellt der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus. In das Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich festgestellte wesentliche Ergebnis der Untersuchung nach dem Muster der Anlage 3 einzulegen. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach dem Muster der Anlage 4 zu verschließen. Ist der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 aus.
(2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 und auf dessen Verlangen eine Abschrift des schriftlich festgestellten wesentlichen Ergebnisses der Untersuchung auszuhändigen.
(3) Das Seediensttauglichkeitszeugnis darf nur von einem zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten Arzt geöffnet werden.
(4) Der Arzt berichtet der See-Berufsgenossenschaft über die von ihm durchgeführten Untersuchungen. Die Untersuchungsbefunde sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeDTauglV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2046/a29133.htm