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§ 8 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 8 Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses



(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis gilt für die Dauer von zwei Jahren. Bei Jugendlichen, bei Personen, die auf Fischereifahrzeugen beschäftigt werden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und bei Personen, die mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigt werden, gilt es für die Dauer eines Jahres. Die Fristen beginnen mit dem Tage der Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses.

(2) Der ermächtigte Arzt kann eine von Absatz 1 abweichende kürzere Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seediensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.

(3) Läuft eine der Fristen des Absatzes 1 oder 2 während einer Reise des Schiffs ab, so verlängert sich die Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses bis zum Ablauf des sechsten Tages nach Rückkehr in das Bundesgebiet. Verlängert sich hierdurch die Geltungsdauer um mehr als sechs Monate, so muß der Kapitän im Ausland eine Untersuchung einschließlich einer Röntgenuntersuchung der Lunge durch einen Arzt vornehmen lassen und der See-Berufsgenossenschaft innerhalb eines Monats eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß gegen die Beschäftigung im Schiffsdienst keine Bedenken bestehen. Die Nachuntersuchung durch einen ermächtigten Arzt ist bei nächster Gelegenheit vorzunehmen. Ist dies innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 oder 2 nicht möglich, so ist die Untersuchung im Ausland zu wiederholen; hinsichtlich der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung und der Nachuntersuchung gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Liegen Gründe vor, die auf eine Seedienstuntauglichkeit schließen lassen, so kann die See-Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis einziehen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung des Seediensttauglichkeitszeugnisses geführt hätten.

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