(1) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zu allen Vorgängen, insbesondere zu dem Ergebnis einer von der See-Berufsgenossenschaft nach §
82 Abs. 1 des
Seemannsgesetzes angeordneten wiederholten ärztlichen Untersuchung und zu der Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörde, zu äußern. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung. Er ist an Verfahrensbeschlüsse des Widerspruchsausschusses gebunden. Der Widerspruchsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(2) Das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß ist gebührenfrei. Dem Antragsteller sind Kosten nur aufzuerlegen, soweit er diese durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Der Widerspruchsausschuß beschließt nach billigem Ermessen, ob die See-Berufsgenossenschaft dem Antragsteller Verdienstausfall und Kosten zu ersetzen hat, die diesem anläßlich des Verfahrens entstanden sind.