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§ 11 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 11 Verfahren des Widerspruchsausschusses



(1) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zu allen Vorgängen, insbesondere zu dem Ergebnis einer von der See-Berufsgenossenschaft nach § 82 Abs. 1 des Seemannsgesetzes angeordneten wiederholten ärztlichen Untersuchung und zu der Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörde, zu äußern. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung. Er ist an Verfahrensbeschlüsse des Widerspruchsausschusses gebunden. Der Widerspruchsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß ist gebührenfrei. Dem Antragsteller sind Kosten nur aufzuerlegen, soweit er diese durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Der Widerspruchsausschuß beschließt nach billigem Ermessen, ob die See-Berufsgenossenschaft dem Antragsteller Verdienstausfall und Kosten zu ersetzen hat, die diesem anläßlich des Verfahrens entstanden sind.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeDTauglV Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse
... der Bescheinigung abgelehnt, so finden § 83 des Seemannsgesetzes und die §§ 10 und 11 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ...