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§ 12 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 12 Aufbewahrung des Seediensttauglichkeitszeugnisses



Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist während der Dauer der Beschäftigung auf dem Schiff vom Kapitän zu verwahren und auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde vorzulegen oder der See-Berufsgenossenschaft einzusenden.

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