§ Seediensttauglichkeitszeugnisses des Aufbewahrung 12
Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist während der Dauer der Beschäftigung auf dem Schiff vom Kapitän zu verwahren und auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde vorzulegen oder der See-Berufsgenossenschaft einzusenden.
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