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§ 14 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 14 Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse



(1) Bewerber um Befähigungszeugnisse zur Ausübung von Diensten auf Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, haben nachzuweisen, daß sie innerhalb des letzten Jahres vor der Bewerbung als seediensttauglich befunden worden sind. Erfolgt die Bewerbung im Anschluß an einen Lehrgang, so genügt es, wenn die Untersuchung vor Beginn des Lehrgangs vorgenommen ist.

(2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung.

(3) Über das Ergebnis der Untersuchung hat die See-Berufsgenossenschaft dem Bewerber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung muß den Vor- und Nachnamen, den Geburtsort und -tag des Bewerbers, Ort und Ergebnis der Untersuchung sowie Angaben darüber enthalten, mit welchem Erfolg jedes Ohr und jedes Auge einzeln geprüft worden ist. Wird die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt, so finden § 83 des Seemannsgesetzes und die §§ 10 und 11 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bewerbung um Gültigkeitsbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, der Schiffsbetriebsmeister-Verordnung und der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung. Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die körperliche oder geistige Gesundheit werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG und Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/51/EWG anerkannt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.



 

Zitierungen von § 14 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 SeeDTauglV (zu § 14 Abs. 3 der Verordnung) Muster einer Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 8 SchOffzAusbV Persönliche Eignung (vom 01.12.2006)
... oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) in ...