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Anlage 1 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 der Verordnung) Erkrankungen, gesundheitliche Schäden und Schwächen, die die Seediensttauglichkeit ausschließen


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Allgemeine Körperschwäche;

2.
übertragbare Krankheiten sowie dauernde oder zeitweilige Ausscheidung der Erreger von Enteritis infectiosa (z.B. Salmonellose), Paratyphus A, B, Ruhr oder Typhus abdominalis;

3.
leistungsbeeinträchtigende Fettleibigkeit;

4.
Sprachstörungen stärkeren Grades, Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher Ursache;

5.
chronischer Alkoholmißbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen;

6.
Stoffwechselkrankheiten, insbesondere Zuckerkrankheit;

7.
Störungen der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren;

8.
Hautkrankheiten, die laufend ärztliche Behandlung oder Überwachung erfordern oder ekelerregend sind; Neigung zu besonderen Überempfindlichkeitsreaktionen der Haut (Allergie), die laufend oder periodisch ärztliche Behandlung erfordert;

9.
bösartige Geschwülste bis zur sicheren Ausheilung;

10.
Erkrankungen oder Veränderungen der Augen, welche ihre Funktion stärker beeinträchtigen oder zu Rückfällen oder zu Komplikationen neigen; Einäugigkeit, auch funktionelle Einäugigkeit;

11.
Erkrankungen oder Veränderungen der Ohren, die ihre Funktion stärker beeinträchtigen oder zu Rückfällen oder zu Komplikationen neigen;

12.
chronische Erkrankungen der Nase oder der Nebenhöhlen, chronische Kehlkopfentzündungen; Spaltbildung an Kiefer oder Gaumen;

13.
Zahnfäule oder Zahnmangel mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufähigkeit (bis zum Abschluß der Sanierung oder Anfertigung von Zahnersatz);

14.
Erkrankungen oder Veränderungen der Atmungsorgane, insbesondere Bronchialasthma, Lungenblähung, Bronchialerweiterung, ausgedehnte Pleuraschwarten, behandlungs- und schonungsbedürftige Lungentuberkulose, Zustand nach teilweiser Entfernung der Lunge mit stärkerer Funktionseinschränkung, Wabenlunge, Lungencysten;

15.
Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt;

16.
Erkrankungen des Blutes oder der blutbildenden Organe einschließlich des lymphatischen Systems; Zustand nach Entfernung der Milz, sofern es sich nicht um die Folge eines Unfalls handelt und seit dem Eingriff zwei Jahre vergangen sind;

17.
Erkrankungen oder Veränderungen der Verdauungsorgane, insbesondere des Magens oder des Darms (ausgenommen seit zwei Jahren folgenlos ausgeheilte Geschwüre), der Leber, der Gallenblase oder der Bauchspeicheldrüse; Zustand nach großen Operationen an diesen Organen; künstlicher Darmausgang (anus praeternaturalis);

18.
Eingeweidebrüche;

19.
Erkrankungen oder Veränderungen der Nieren oder der ableitenden Harnwege sowie der Vorsteherdrüse, Nieren- oder Blasensteinleiden, Fehlen oder Funktionsunfähigkeit einer Niere, Mißbildung der Harnorgane oder der ableitenden Harnwege mit Funktionsstörungen;

20.
Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz- oder Bewegungsapparates mit stärkeren Funktionsstörungen, insbesondere Gefüge- oder Formveränderungen der Wirbelsäule, Verformungen des Brustkorbes, formverändernde Erkrankungen der Knochen oder der großen Gelenke sowie deren Folgezustände, Gliedmaßenmißbildungen, Fehlen von Gliedmaßen, rheumatische Erkrankungen;

21.
stärkere Krampfaderbildung, Thrombosen und ihre Folgen, Unterschenkelgeschwüre, Neigung zu Unterschenkelgeschwüren, arterielle oder venöse Durchblutungsstörungen stärkeren Grades;

22.
Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;

23.
Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, abnorme Wesensart oder abnorme Verhaltensweisen erheblichen Grades, Schwachsinn stärkeren Grades.

Weibliche Personen

sind ferner seedienstuntauglich bei

24.
erheblicher Senkung der Gebärmutter;

25.
gutartigen Geschwülsten der Geschlechtsorgane, bei denen mit dem plötzlichen Auftreten behandlungsbedürftiger Komplikationen zu rechnen ist;

26.
Schwangerschaft;

27.
Zustand nach Entbindung oder größeren Unterleibsoperationen, wenn nicht wenigstens drei Monate vergangen sind und ein krankhafter Befund nicht mehr vorliegt; Zustand nach Tot- oder Fehlgeburten sowie nach kleinen gynäkologischen Eingriffen, solange deren Folgen nicht abgeklungen sind;

28.
chronischen oder zu Rückfällen neigenden entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeDTauglV Gründe, die die Seediensttauglichkeit ausschließen
... ist unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere ferner, wer infolge einer der in der Anlage 1 bezeichneten Erkrankungen, gesundheitlichen Schäden und Schwächen den Anforderungen ... Besatzungsmitgliedern gesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der Anlage 1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl die Seediensttauglich feststellen, wenn unter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)
V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
§ 3 SeeLotUntV 1998
... richtet sich nach den §§ 4 bis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der Anlage 1 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt ...