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SeeDTauglV
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Anlage 2
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Anlage 2 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV
k.a.Abk.
)
V. v. 19.08.1970
BGBl. I S. 1241
; aufgehoben durch
Artikel 3
V. v. 14.08.2014
BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17
Schiffsbesatzung
1 weitere Fassung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
Anlage 1
←
→
Anlage 3
Anlage 2 (zu §
7
Abs. 1 der Verordnung) Muster des Seediensttauglichkeitszeugnisses
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl I 1970 S. 1247)
Anlage 1
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Anlage 3
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Zitierungen von
Anlage 2 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeDTauglV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 SeeDTauglV Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis
... so stellt der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeitszeugnis nach dem Muster der Anlage
2
aus. In das Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich festgestellte wesentliche Ergebnis ...
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