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SeeDTauglV
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Anlage 4
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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Anlage 4 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV
k.a.Abk.
)
V. v. 19.08.1970
BGBl. I S. 1241
; aufgehoben durch
Artikel 3
V. v. 14.08.2014
BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17
Schiffsbesatzung
1 weitere Fassung
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
Anlage 3
←
→
Anlage 5
Anlage 4 (zu §
7
Abs. 1 der Verordnung) Muster der Siegelmarke
Anlage 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1970 S. 1249)
Anlage 3
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Anlage 5
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Zitierungen von
Anlage 4 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeDTauglV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 SeeDTauglV Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis
... 3 einzulegen. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach dem Muster der Anlage
4
zu verschließen. Ist der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung ...
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