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Anlage 5 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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Anlage 5 (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl I 1970 S. 1250)



 

Zitierungen von Anlage 5 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeDTauglV Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis
... der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 aus. (2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 oder die ...