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SeeDTauglV
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Anlage 5
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Anlage 5 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV
k.a.Abk.
)
V. v. 19.08.1970
BGBl. I S. 1241
; aufgehoben durch
Artikel 3
V. v. 14.08.2014
BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17
Schiffsbesatzung
1 weitere Fassung
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
Anlage 4
←
→
Anlage 6
Anlage 5 (zu §
7
Abs. 1 der Verordnung)
Anlage 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl I 1970 S. 1250)
Anlage 4
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Anlage 6
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Zitierungen von
Anlage 5 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeDTauglV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 SeeDTauglV Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis
... der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
5
aus. (2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 oder die ...
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