Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung der Zählung im Handel und im Gastgewerbe (Handels- und Gaststättenzählungs-Verordnung - HGZV)

V. v. 09.07.1992 BGBl. I S. 1238; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 18.07.1992; FNA: 708-22-3 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733) geändert durch Artikel 4 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846), verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:

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§ 1



Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsstatistikgesetzes vorgesehene Zählung im Handel und im Gastgewerbe wird im Jahre 1993 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1992 durchgeführt.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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