§ 1 - Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten (KredInstNdlAufhG k.a.Abk.)

G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 30.12.1956; FNA: 7629-7 Geschäftsbanken

§ 1



(1) Die §§ 1 bis 4, 8, 13 und 14 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) werden aufgehoben.

(2) Für ein Kreditinstitut, das im Wege der Ausgründung Nachfolgeinstitute errichtet hat (ausgründendes Kreditinstitut), entfällt die sich aus § 10 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten ergebende Beschränkung, wenn sich das ausgründende Kreditinstitut mit seinen Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung seiner Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt.



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