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§ 4 - Wohnflächenverordnung (WoFlV)
§ 4 Anrechnung der Grundflächen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Grundflächen
- 1.
- von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
- 2.
- von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
- 3.
- von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
- 4.
- von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
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Zitierungen von § 4 WoFlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoFlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WoFlV Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
... 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2050/a29170.htm