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§ 1 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)

neugefasst durch B. v. 15.02.1995 BGBl. I S. 211; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113
Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 1



(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken

1.
"Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" (Nationalparkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),

2.
"Hamburgisches Wattenmeer" (Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 63) und

3.
"Niedersächsisches Wattenmeer" (Verordnung über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 533)

nach dieser Verordnung geregelt.

(2) 1Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. 2Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes im Küstenbereich während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden.





 

Frühere Fassungen von § 1 NPNordSBefV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 28 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 NPNordSBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NPNordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NPNordSBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NPNordSBefV
... Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren. (2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen ... bleibt unberührt. (3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den durch Sichtzeichen ...
§ 4 NPNordSBefV
... Brut- und Mausergebiete der Vögel während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1 Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; ausgenommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 28 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
... (BGBl. I S. 2216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsämtern" durch ...