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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2023 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)
neugefasst durch B. v. 15.02.1995 BGBl. I S. 211; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113
Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Nationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.
(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn *) durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen Zonen I eine Geschwindigkeit von 16 kn durch das Wasser nicht überschreiten.
(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 209) seit mindestens sechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit von 24 kn durch das Wasser darf von diesen Fahrzeugen jedoch nicht überschritten werden.
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- *)
- kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.
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Zitierungen von § 3 NPNordSBefV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NPNordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NPNordSBefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 NPNordSBefV
... Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7. (3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 ...
§ 7 NPNordSBefV
... Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug befährt, 2. ... mit einem Luftkissenfahrzeug befährt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige ...
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