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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2023 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)
neugefasst durch B. v. 15.02.1995 BGBl. I S. 211; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113
Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 6
(1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren,
- 2.
- Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde,
- 3.
- Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
- 4.
- Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder der Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke durchführen,
- 5.
- Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei,
- 6.
- Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vorgelagerten Inseln durchführen, sowie
- 7.
- Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden.
(2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.
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