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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2023 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)
neugefasst durch B. v. 15.02.1995 BGBl. I S. 211; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113
Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 15.03.1992; FNA: 940-9-16 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug befährt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort bezeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße befährt oder
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr Wasserskisport betreibt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2051/a29179.htm