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§ 4 - Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 24.11.1988 BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
Geltung ab 12.11.1988; FNA: 2121-51-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 12.11.1988; FNA: 2121-51-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
- 1.
- ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
- 2.
- für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel V. v. 21. Februar 2011 BGBl. I S. 314 m.W.v. 1. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 21.02.2011 BGBl. I S. 314 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AMVerkRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVerkRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AMVerkRV
... Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ...
§ 6 AMVerkRV (vom 01.05.2011)
... Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 314
Artikel 1 3. AMVerkRVÄndV
... (BGBl. I S. 3276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Für den Verkehr ... wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im ...
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