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§ 6 - Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 24.11.1988 BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
Geltung ab 12.11.1988; FNA: 2121-51-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6



Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.



 
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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
vom 21.02.2011 BGBl. I S. 314

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AMVerkRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVerkRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 AMVerkRV (zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4) (vom 01.05.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 314
Artikel 1 3. AMVerkRVÄndV
... nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen." 2. In § 6 wird die Angabe „5" ersetzt durch die Angabe „4". 3. Die Anlage ...