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§ 8 - Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 24.11.1988 BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
Geltung ab 12.11.1988; FNA: 2121-51-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 12.11.1988; FNA: 2121-51-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
- 1.
- sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
- 2.
- sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
- 3.
- ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
- 4.
- sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.
Zitierungen von § 8 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AMVerkRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVerkRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 AMVerkRV (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) (vom 01.10.2018)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2052/a29189.htm