Tools:
Update via:
Änderung Anlage 4 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 4 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AMVerkRVÄndV am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie der AMVerkRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | Anlage 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 314 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) | |
alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan), dessen Abkömmlinge und Salze p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren Salze 2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol), dessen Abkömmlinge und Salze Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze Antimonverbindungen Bisacodyl Bleiverbindungen Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen, ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln Carbamidsäure-Abkömmlinge Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und Katzen Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Fertigarzneimittel Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte Hydroxychinoline Chlorierte Kohlenwasserstoffe 6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch Dantron 2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester) Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht Formaldehyd Goldverbindungen | |
(Text alte Fassung) Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6.000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4.000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend 0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthalten Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Radium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je Liter enthalten Herzwirksame Glykoside | (Text neue Fassung) Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6.000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4.000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter a) 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder b) mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten Herzwirksame Glykoside |
Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel Natriumpicosulfat Oxazin und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen Paraformaldehyd Pentetrazol Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze Phenolphthalein Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder Katzen Procain und seine Salze zur oralen Anwendung Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze Resorcin Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln Senföle Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 5.000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3.000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4.000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2052/al27904-0.htm