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Änderung § 11 Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 01.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3276
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

 

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