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§ 8 - Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt,
- 1.
- teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,
- 2.
- verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,
- 3.
- kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.
(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.
(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung V. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2546 m.W.v. 14. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 8 SeefiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SeefiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeefiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SeefiV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2019)
... Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt, 6. entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft, 7. entgegen § 14 Absatz 2 eine ...
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