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§ 15 - Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen
(1) 1Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. 2Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. 3Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fischereirecht der Europäischen Union auf Antrag zu genehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
(3) Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung V. v. 1. April 2019 BGBl. I S. 434 m.W.v. 12. April 2019
Frühere Fassungen von § 15 SeefiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2019 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 01.04.2019 BGBl. I S. 434 |
aktuell vorher | 14.12.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546 |
aktuell | vor 14.12.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 SeefiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeefiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SeefiV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2019)
... § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet, 9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden, 10. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen." 9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Erstverkauf" durch die Wörter „die ...
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