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§ 1 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer



Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.



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Frühere Fassungen von § 1 SeefiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546

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