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§ 4 - Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 4 Vermarktungskontrollen
Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung V. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2546 m.W.v. 14. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 4 SeefiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 28 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell | vor 22.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SeefiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeefiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 28 BMELVAnpV Änderung der Seefischereiverordnung
... „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3a Satz 1 und § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen ...
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