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§ 5 - Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 5 Verbindliche Anlandeorte
(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die Anlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 2 und 3.
(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des Seefischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung nach § 4 Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeorten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt sind.
(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiterhin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Registrier- oder Heimathafen des betroffenen Fischereifahrzeugs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung V. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2546 m.W.v. 14. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 5 SeefiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 28 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell | vor 22.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SeefiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeefiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SeefiV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.04.2019)
... entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet, 5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang ...
Anlage 3 SeefiV (zu § 5 Absatz 2) Verbindliche Anlandeorte (vom 12.04.2019)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 28 BMELVAnpV Änderung der Seefischereiverordnung
... der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3a Satz 1 und § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht" jeweils ...
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