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§ 22 - Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,

3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt,

4.
entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet,

5.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt,

6.
entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft,

7.
entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt,

8.
entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet,

9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden,

10.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,

11.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt,

12.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind,

13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder

14.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,

2.
entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,

4.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt,

5.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,

6.
entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

10.
entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vornimmt,

12.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

15.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist,

16.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,

17.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

18.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet,

19.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

20.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,

21.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

23.
entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.





 

Frühere Fassungen von § 22 SeefiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 01.04.2019 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 801
aktuellvor 14.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 SeefiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SeefiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 SeefiV (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems (vom 24.10.2024)
... übermittelnden Daten § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der ... Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der ... Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der ... Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der ... Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischereiverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Artikel 1 5. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,". 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Daten § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei- gesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-  ... gesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-  ... verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-  ... verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-  ... verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei- verordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei- verordnung, § 24 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-  ... Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiver- ordnung 5 5 Anbordnehmen, ... gesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei- gesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiver- ordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiver-  ... gesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiver- ordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiver- ordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiver-  ... ordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiver- ordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiver- ordnung, § 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Artikel 1 7. SeefiVÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... Daten § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der  ... Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der  ... § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der  ... § 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der  ... § 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischereiverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-  ... Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiverordnung 5 5 Anbordnehmen, Umladen ... Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der  ... Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 4 der  ... § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiverordnung, § 15 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-  ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 4 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Seefischereiverordnung
... § 2 Abs. 2 Nr. 1 und in § 6 Nr. 1 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel ...