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Änderung § 10 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 10 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 10 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Logbuchführung


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(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union während derselben Fangreise Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Kapitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit einer anderen Maschenöffnung als der zuvor verwendeten jeweils

1. die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu diesem Zeitpunkt und

2. die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt verwendeten Netzes

im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite einzutragen.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.

(4) 1 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). 2 Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über

1. den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden,

2. alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen),

3. die Anzahl der Seetage,

4. die Bezeichnung des Anlandehafens und

5. den je Art erzielten Erlös.

3 Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. 4 Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. 5 Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. 6 Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen.


 
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