Änderung § 21 SeefiV vom 14.12.2012

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§ 21 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung
§ 21 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,

1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,

2. die Finanzmittel der Europäischen Union zur Beteiligung an den in Nummer 1 genannten Ausgaben an die jeweils Begünstigten auszuschütten und

3. die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2 genannten Finanzmittel zu kontrollieren.

(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ausschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einzuhalten sind, und den hierbei geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.




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