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Änderung § 7 SeefiV vom 12.04.2019
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§ 7 SeefiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2019 geltenden Fassung | § 7 SeefiV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausnahmen | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die 1. nur für Zwecke a) der wissenschaftlichen Forschung oder b) für die Bestandsaufstockung oder bei dieser Gelegenheit oder 2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird, von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden. | (Text neue Fassung) (2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden. |
(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden. |
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